Jobcenter Hagen

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Angemessene Kosten für die Unterkunft

Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Wohnung ist die Wohnraumgröße und der Mietpreis zu beurteilen.

Bei der Beurteilung, welche Wohnraumgröße angemessen ist, sind in Nordrhein-Westfalen folgende Werte aus den Wohnraumnutzungsbestimmungen maßgebend:

1-Personen Bedarfsgemeinschaft:
50 m²
2-Personen Bedarfsgemeinschaft:65 m²
3-Personen Bedarfsgemeinschaft:80 m²
4-Personen Bedarfsgemeinschaft:95 m²

(für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jeweils 15 m² mehr)
 

Wichtig für die Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraumes sind neben der Größe auch die Kosten des Wohnraumes.

Welche Kosten angemessen sind, bestimmt der jeweils örtlich zuständige kommunale Träger, hier die Stadt Hagen. Die angemessenen Kosten werden in den örtlichen Hinweisen zum SGB II niedergeschrieben.

Die Kosten werden im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes ermittelt. Dieses unterliegt der stetigen Fortschreibung und Anpassung. Derzeit sind folgende Mietwerte angemessen:

Personenanzahlangemessene WohnflächeNettokaltmieteNebenkostenBruttokaltmiete
15028090370
265330110440
380400130530
495500150650
5110600170770
6125700180880
71407842521036
81558682791147
91709523061258
1018510363331369
1120011203601480
1221512043871591

Sind die Kosten nicht angemessen und wird die Wohnung bereits bei Antragstellung bewohnt, wird Ihr Mieter über die Unangemessenheit schriftlich informiert.

Die tatsächlichen Kosten werden für maximal 6 Monate berücksichtigt. Werden die Kosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt, z. B. durch Umzug, Untervermietung oder ähnliches, werden ab dem 7. Monat nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Das bedeutet, dass der vom Jobcenter nicht berücksichtigte Mietanteil von Ihrem Mieter selbst gezahlt werden muss.

Die Kürzung der Kosten wirkt sich auch auf die Nebenkostenabrechnung aus.

Nein.

Jeder hat das Recht auf Freizügigkeit und kann grundsätzlich wohnen, wo er möchte. Das Jobcenter fordert auch nicht zum Umzug auf. Das Jobcenter informiert und berät lediglich über unangemessene Kosten und deren Folgen, wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist (höchstens 6 Monate) gesenkt werden. Eine Senkung der Kosten kann auch auf andere Weise als durch Umzug erfolgen.

Wohnt der Mieter bereits bei SGB II Antragstellung in Ihrer Wohnung wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen. Bagatellgrenzen werden berücksichtigt.

Diese gelten nicht bei Neuanmietung einer Wohnung.

Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (Karenzzeit). Monate ohne Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit.

Wurden in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen, gilt jedoch Folgendes: Es werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Die Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Karenzzeit bedeutet nicht, dass innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezuges unangemessen teure Wohnungen angemietet werden können. Die Karenzzeit soll Bestandswohnungen schützen. Bei Umzügen soll vor Anmietung im Leistungsbezug eine Zusicherung eingeholt werden. Die Zusicherung wird nur erteilt, wenn es für den Umzug einen wichtigen Grund gibt und die neue Wohnung nach den örtlichen Bestimmungen angemessen ist.