Leistungsminderungen (Sanktionen)
Als SGB II Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet, alles dafür zu tun, Ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Deshalb haben Sie Pflichten, wie z. B. Termine wahrzunehmen, Maßnahmen zu besuchen und Eigenbemühungen um Arbeit vorzunehmen. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen nicht nach, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zur Minderung Ihrer Leistung führt. Bei Meldeversäumnissen, d. h.,
Sie haben einen Termin beim Jobcenter nicht wahrgenommen, werden Ihre Leistungen für 1 Monat um 10 % gemindert.
Bei Pflichtverletzungen anderer Art, z. B. Sie brechen eine Maßnahme ab, erscheinen unentschuldigt nicht bei Ihrer Arbeitsstelle, werden Ihre Leistungen gemindert. Die Höhe und die Dauer der Minderung richten sich nach der Art der Pflichtverletzung. Bei erstmaliger Pflichtverletzung werden die Leistungen für einen Monat um 10 % der Ihnen zustehenden Regelleistung gemindert. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach der ersten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 20 % der zustehenden Regelleistung für 2 Monate gemindert. Jede weitere Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres führt zu einer Minderung von 30 % der zustehenden Regelleistung für 3 Monate.
Sie erhalten vor jeder Leistungsminderung eine Anhörung. Ihnen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Sachverhalt zu äußern und ggf. wichtige Gründe für Ihr Verhalten darzulegen. Liegen wichtige Gründe vor, werden Ihre Leistungen nicht gemindert.