Arbeitssuche und Arbeit aufnehmen
Sie befinden sich auf der Suche nach einer neuen Arbeit oder haben bereits einen Arbeitsvertrag erhalten und möchten wissen was zu tun ist? Sie benötigen Unterstützungsleistungen und möchten wissen, welche Förderungen möglich sind?
Die häufigsten Fragen und Antworten zu dem Thema Arbeitssuche, Arbeitsaufnahme finden Sie hier.
Um über Ihren Leistungsanspruch weiter entscheiden zu können, benötigen wir den Arbeitsvertrag. Sollte dieser noch nicht vorliegen, benötigen wir folgende Angaben:
1. Name des Arbeitgebers
2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
3. Umfang: Vollzeit-/Teilzeit-/Minijob (520-Euro)
4. Information über den Zeitpunkt der ersten Lohnzahlung
Um Ihren Anspruch bis zur ersten Lohnzahlung prüfen zu können, ist es wichtig zu wissen, wann der Arbeitgeber den ersten Lohn zahlt. Enthält Ihr Arbeitsvertrag darüber keine Angaben, sollten Sie sich den ersten Lohnzufluss vom Arbeitgeber zusätzlich schriftlich bestätigen lassen.
Sie können Ihre Arbeitsaufnahme telefonisch unter unserer Servicenummer, online unter jobcenter.digital oder persönlich zu unseren Öffnungszeiten anzeigen.
Wenn Sie die Veränderung direkt schriftlich anzeigen wollen, füllen Sie bitte die Anlage VÄM (Veränderungsanzeige) aus und fügen bereits vorhandene Nachweise z. B. die Kopie des Arbeitsvertrages bei.
Wenn Sie „Einkommen“ erzielen, müssen Sie das Jobcenter unverzüglich informieren. Dieses gilt auch bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (umgangssprachlich Minijob oder 520Euro-Job). Das Jobcenter wird anschließend Ihre Leistungen neu berechnen und Ihnen hierfür einen neuen Bescheid ausstellen.
Bis zur ersten Lohnzahlung besteht die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen. Sie erhalten das Darlehen z. B. dann, wenn der Lohn erst am 15. oder am 30. des laufenden Monats gezahlt wird und Sie keine finanziellen Möglichkeiten haben, bis zur ersten Lohnzahlung zu überbrücken. Das Darlehen ist schriftlich zu beantragen. Es kann maximal in der Höhe Ihres bisherigen Leistungsanspruches gewährt werden. Besteht weiterhin ein Leistungsanspruch, wird das Darlehen mit 10 % Ihrer Regelleistung ab dem Monat nach Auszahlung aufgerechnet (direkt einbehalten). Sollten Sie keinen Leistungsanspruch mehr haben, bekommen Sie zeitnah eine Aufforderung der Kasse, das Darlehen zurückzuzahlen. Sie können dann bei der Kasse schriftlich eine Ratenzahlung beantragen.
Das Darlehen können Sie mit dem Antragsformular schriftlich beantragen oder Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrer Leistungssachbearbeiterin oder Ihrem Leistungssachbearbeiter.
Der Gesetzgeber gibt gemäß § 10 SGB II Absatz 1 vor, dass Sie jede Tätigkeit aufnehmen müssen, die Ihre Hilfebedürftigkeit (Leistungsbezug) verringert oder beendet. Dies schließt eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma genauso ein, wie einen 520-Euro Job.
Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist daher jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde […],
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Wenn Sie ein zumutbares Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund ablehnen, kann es dazu führen, dass eine Leistungsminderung (Geldkürzung) eintritt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie stets vor der Ablehnung eines Arbeitsangebotes Ihre Integrationsfachkraft informieren. Diese kann dann prüfen, ob entsprechende finanziellen Hilfen (Förderungen durch das Jobcenter) dennoch zu einem Arbeitsvertrag führen könnten.
Im Regelfall müssen Sie allerdings jedes „zumutbare“ Arbeitsangebot annehmen, das Ihre Hilfebedürftigkeit beendet oder verringert. Sprechen Sie bitte im Vorfeld mit Ihrer Integrationsfachkraft über Ihren individuellen Einzelfall, um nähere Informationen zu erhalten.
Das Jobcenter kann Ihre Bemühungen zur Integration in den Arbeitsmarkt finanziell unterstützen, um Ihnen so den Übergang von der Arbeitslosigkeit in den Berufsalltag zu erleichtern.
Eine Förderung mit Einstiegsgeld ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Sie nehmen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, die nur geringfügig über Ihrem Anspruch auf Bürgergeld vergütet wird.
- Diese Beschäftigung beendet Ihre Hilfsbedürftigkeit auf absehbare Zeit.
- Die Förderung ist zur beruflichen Eingliederung erforderlich.
- Die Förderdauer und Förderhöhe ist dabei abhängig von Ihrer individuellen Situation und orientiert sich unter anderem an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Bitte beachten Sie, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn Sie diese vor Ihrer Arbeitsaufnahme beantragen.
Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so wird es zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt und nicht auf dieses angerechnet.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Integrationsfachkraft.
Kosten für notwendige Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte können bezuschusst werden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme besteht. Dieses ist immer dann gegeben, wenn es sich um Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Sicherheitsschuhe handelt.
Benötigen Sie Arbeitskleidung oder Arbeitsgeräte, die der Arbeitgeber nicht bereitstellt, können Sie auf Antrag einen Zuschuss erhalten. Beispiele: Arbeitskittel, Kochjacke, etc.
Kleidung, die überwiegend auch privat genutzt werden kann, ist hingegen nicht erstattungsfähig.
Das Jobcenter kann Sie in der Anfangszeit Ihrer neuen Beschäftigung unterstützen. Die maximale Kostenbeihilfe beträgt 420 € pro Monat und kann bei einer Arbeitsaufnahme im Hagener Stadtgebiet für einen Monat bzw. bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme bis zu drei Monate gewährt werden, vorausgesetzt Sie haben im Vorfeld einen Antrag gestellt.
Bei Beschäftigungen im Rahmen eines Zeitarbeitsvertrages oder bei einem Sicherheitsunternehmen (Wachdienst) können nur die Pendelkosten zwischen der Wohnung des Arbeitsnehmers und dem Niederlassungssitz des Unternehmens übernommen werden. Die Aufwendungsentschädigung für die Fahrkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort besprechen Sie bitte mit Ihrer neuen Arbeitgeberin bzw. Ihrem neuen Arbeitgeber.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft.
Wird durch eine Arbeitsaufnahme außerhalb von Hagen ein Umzug notwendig, können die Kosten für den Transport der Möbel übernommen werden. Der Ab- und Aufbau der Möbel ist nicht erstattungsfähig.
Vorrangig ist der Umzug in Eigenleistung durchzuführen. Hierzu können Sie maximal 1000 €, z.B. für die Anmietung eines Mietwagens und die Kraftstoffkosten, erhalten.
Sollte im Ausnahmefall die Durchführung eines Umzuges in Eigenregie nicht zumutbar sein, können unter Umständen die Kosten für ein Umzugsunternehmen bis maximal 2500 € gefördert werden.
Der Antrag ist im Voraus bei Ihrer Integrationsfachkraft zu stellen, welche Ihnen auch gerne für Rückfragen zur Verfügung steht.
Ist dem Kunden es nicht zumutbar bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme täglich zwischen seiner Wohn- und Arbeitsstätte pendelt und wird dadurch eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten übernommen werden. An einem Arbeitstag sind bis zu 2 ½ Stunden als Arbeitsweg zumutbar. Diese Leistung ist auf 6 Monate begrenzt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Trennungskostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden. Als Nachweis für die doppelte Haushaltsführung müssen der Mietvertrag der zusätzlichen Wohnung und der Arbeitsvertrag eingereicht werden. Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft, so kann keine Trennungskostenbeihilfe gewährt werden, da dem Arbeitnehmer selbst keine Kosten entstehen.
Als Trennungskostenbeihilfe bei doppelter Haushaltsführung können für die ersten 6 Monate der Beschäftigung maximal 420 € monatlich übernommen werden.
Flexibilität sowie Mobilität sind grundlegende Säulen, auf die viele Arbeitgeber Wert legen.
Durch das Jobcenter Hagen ist die Förderung des Führerscheins Klasse B bis zu maximal 2.000 € möglich, wenn die auszuübende Tätigkeit das Führen eines Kraftfahrzeugs erfordert oder die Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle durch öffentliche Verkehrsmittel nicht in zumutbarer Zeit oder nur unter unzumutbaren Umständen zu erreichen ist, unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Dem Antrag sind der Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag sowie eine schlüssige Beschreibung der auszuführenden Tätigkeit beizufügen. Eine Einstellungszusage ist nicht ausreichend.
Weitere Fragen beantwortet Ihnen Ihre Integrationsfachkraft.
Ein Zuschuss für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist möglich, wenn die Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle durch öffentliche Verkehrsmittel nicht in zumutbarer Zeit oder nur unter unzumutbaren Umständen zu erreichen ist.
Der Zuschuss beträgt bis zu 2.500 €.
Die Notwendigkeit einer PKW-Anschaffung muss von Ihnen immer ausführlich begründet werden. Darüber hinaus sind mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen. Weiterhin müssen Sie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung (z. B. Restfinanzierung des PKW) sowie der Folgekosten (Kfz-Steuer, Haftpflicht usw.) darlegen und glaubhaft zu machen, dass keine Gründe vorliegen, die die Anmeldung des Fahrzeuges verhindern (z. B. Steuerschulden).
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Integrationsfachkraft.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Käufer und Verkäufer persönlich oder beruflich miteinander verbunden sind (z. B. Verkauf zwischen Familienmitgliedern oder Verkauf von Arbeitgeber an Arbeitnehmer).
Auch eine Förderung eines eBikes ist möglich.
Bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle können Sie sich auch von einer privaten Arbeitsvermittlung unterstützen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für die Inanspruchnahme einer privaten Arbeitsvermittlung vom Jobcenter erhalten haben.
Anschließend wird zwischen Ihnen und dem privaten Arbeitsvermittler ein Vertrag abgeschlossen. Werden Sie dann durch den privaten Arbeitsvermittler in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt, kann dieser mit Ihrem Gutschein eine Vergütung für die Vermittlung in Arbeit beim Jobcenter beantragen. Einen Rechtsanspruch auf den AVGS besteht für Sie nicht. Bitte beachten Sie, dass das Jobcenter ohne den vorliegenden AVGS, keine Kosten für den privaten Arbeitsvermittler übernehmen kann.
Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie gerne Ihre persönliche Integrationsfachkraft an.
Das Jobcenter Hagen kann Ihnen auf Antrag die Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen bis zu einer Höhe von 350 € pro Jahr erstatten.
Telefonische oder Online-Bewerbungen werden in der Regel nicht bezuschusst.
Ihre zuständige Integrationsfachkraft informiert Sie gerne über das konkrete Verfahren.
Haben Sie keine Erfahrungen, wie Sie sich richtig bewerben oder vorstellen sollen, sprechen Sie uns bitte auf ein Bewerbungstraining an. Dieses ist für Sie kostenlos.
In Ausnahmefällen kann die Integrationsfachkraft z. B die Anschaffung eines Anzugs zur „Unterstützung der Persönlichkeit“ fördern. Die Förderhöhe ist auf maximal 200 € pro Jahr begrenzt. Eine Förderung ist immer dann möglich, wenn dadurch die Vermittlungssituation im Allgemeinen verbessert wird.
Werden Sie von einem Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, können wir die Fahrkosten auf Nachweis erstatten, wenn das Unternehmen diese nicht übernimmt. Übernommen werden die Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder 0,20 € pro gefahrene Kilometer.
Unter bestimmten Umständen ist bei mehrtägigen notwendigen Vorstellungsterminen auch die Übernahme der Übernachtungskosten bis zu 70 € inklusive Frühstücks, möglich.
Die Erstattung von Fahrkosten zur Vorsprache bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung ist nicht möglich.
Den Antrag auf Kostenübernahme stellen Sie bitte vor der Fahrt zum Vorstellungsgespräch.
Gerne steht Ihnen Ihre Integrationsfachkraft für Rückfragen zur Verfügung.
Wenn Sie ein digitales Endgerät für den Bewerbungsprozess benötigen (Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Teilnahme an virtuellen Auswahlverfahren oder digitalen Auswahltests) und Ihrer Bedarfsgemeinschaft nachweislich kein Gerät zur Verfügung steht, ist auf Antrag eine einmalige Förderung von bis zu 350,00 € möglich.
Ab einer Förderungshöhe von 150,00 € müssen Sie drei Vergleichsangebote von gewerblichen Händlern vorlegen. Ein Kauf von Privatpersonen wird nicht gefördert.
Ihre Integrationsfachkraft informiert Sie gerne zum konkreten Vorgehen.
Die Kosten können auf Antrag übernommen werden, wenn diese für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt notwendig sind.
Exemplarisch können zu folgenden Beispielen die Kosten übernommen werden:
- Gesundheitszeugnis,
- Ärztliches Attest zur Eignungsabklärung,
- Umschreibung ausländischer Führerscheine,
- Übersetzung von Zeugnissen,
- Erneuerung von Berechtigungen, z. B. Verlängerung LKW-Führerschein ab dem 50. Lebensjahr.
Sollten Sie ein Führungszeugnis benötigen, können Sie von uns eine Bescheinigung erhalten, um einen Gebührenerlass bei der Stadt Hagen zu erhalten, sodass Sie keine Kosten hierfür tragen müssen.
Ihre Integrationsfachkraft beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen.
Kosten für eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) werden seitens des Jobcenter nicht übernommen. Nach aktueller Rechtsprechung des Sozialgerichts handele es sich bei den Kosten für die MPU um keinen vom Bürgergeld umfassten Bedarf. Die Unkosten sind durch strafbares Verhalten seitens des Bürgergeld-Empfängers entstanden. Das Bürgergeld soll in erster Linie das soziale Existenzminimum gewährleisten. Bußgelder und Verwarngelder fallen aber nicht darunter.
Ja, für bis zu 200,00 € ist eine entsprechende Förderung möglich.
Sprechen Sie bitte vorher Ihre Integrationsfachkraft an.